Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sorge für sichere Fahrt
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich, daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.
(2)Absatz 2,Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148851
alte Dokumentnummer
N9198137034J