Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe
Ordnung an Bord
§ 22.Paragraph 22,
Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Anmerkung
§ 20 und § 21 wurden gemäß Art. 1 Z 5 des BGBl. I Nr. 46/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40140389