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§ 28 SeeSchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2810.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 2801.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064510