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§ 30 SeeSchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3010.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 3001.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befähigungsausweise für Kapitäne und Schiffsoffiziere

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausübung dieses Dienstes ergibt.
  2. Absatz 2,Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
  4. Absatz 4,Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064513