Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meuterei im Schiffsdienst
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer eine der in den Paragraphen 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (Paragraph 106, StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR12148879
alte Dokumentnummer
N9198137062J