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§ 56 SeeSchFG

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. I Nr. 82/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 5617.05.201230.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 46/2012
§ 5610.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 5615.04.198109.06.2005 BGBl. Nr. 174/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 82/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschifffahrt nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.
  3. Absatz 3,Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.
  4. Absatz 4,Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.
  5. Absatz 5,Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.
  6. Absatz 6,Befähigungsausweise, die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.
  7. Absatz 7,Über eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, anbringen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      die Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, beantragt wird.
    Die Bestimmung gemäß Ziffer eins, gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 15, Absatz eins, inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.
  8. Absatz 8,Paragraph 15, Absatz 2 a, ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40208827