Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
3. Hauptstück
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung
Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
§ 17.Paragraph 17,
Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf hat neben den in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Aktionär, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird. Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf hat neben den in Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Aktionär, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053057