Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Offenlegung des Verschmelzungsvertrags
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (§ 221a Abs. 1 AktG) oder in die Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1a AktG sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß § 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 sowie gemäß § 23 hinzuweisen.In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG) oder in die Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG sind die Angaben nach Artikel 21, der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß Paragraph 21 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 23, hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40130196