Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Anmeldung der Holding-SE
§ 28.Paragraph 28,
Der Anmeldung der Holding-SE zur Eintragung in das Firmenbuch sind neben den sonst erforderlichen Urkunden (§ 29 Abs. 2 AktG) beizufügen: Der Anmeldung der Holding-SE zur Eintragung in das Firmenbuch sind neben den sonst erforderlichen Urkunden (Paragraph 29, Absatz 2, AktG) beizufügen:
der Gründungsplan (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung);der Gründungsplan (Artikel 32, Absatz 2, der Verordnung);
die Niederschriften der Gründungsbeschlüsse (Art. 32 Abs. 6 der Verordnung);die Niederschriften der Gründungsbeschlüsse (Artikel 32, Absatz 6, der Verordnung);
die Prüfungsberichte (Art. 32 Abs. 4 und 5 der Verordnung);die Prüfungsberichte (Artikel 32, Absatz 4 und 5 der Verordnung);
die Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen (Art. 33 Abs. 3 und 5 der Verordnung);die Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen (Artikel 33, Absatz 3 und 5 der Verordnung);
die Bescheinigung, dass in Hinblick auf die betroffene die Gründung anstrebende Gesellschaft die der Holdinggründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden; sieht das für eine die Gründung anstrebende Gesellschaft maßgebliche Recht eines anderen Mitgliedstaates eine solche Bescheinigung durch ein zuständiges Gericht, einen Notar oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates nicht vor, so ist der Anmeldung ein anderer geeigneter Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der der Holdinggründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten anzuschließen;
Registerauszüge für die die Gründung anstrebenden Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053068