Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 36.Paragraph 36,
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Artikel 41, Absatz 3, erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053076