Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
3. Abschnitt
Monistisches System
Monistisches System
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wählt die Satzung gemäß Art. 38 lit. b der Verordnung das monistische System, so gelten die folgenden Bestimmungen (§§ 38 bis 60).Wählt die Satzung gemäß Artikel 38, Litera b, der Verordnung das monistische System, so gelten die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 38 bis 60).
(2)Absatz 2,Soweit Bestimmungen außerhalb dieses Abschnitts (§§ 38 bis 60) dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte und Pflichten zuweisen, tritt an die Stelle dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.Soweit Bestimmungen außerhalb dieses Abschnitts (Paragraphen 38 bis 60) dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte und Pflichten zuweisen, tritt an die Stelle dieser Organe der Verwaltungsrat, sofern nicht Rechte und Pflichten den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Soweit solche Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053078