Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bestellung durch das Gericht
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Gehört dem Verwaltungsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das Gericht auf Antrag der verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder und im Fall deren vollständigen Fehlens oder Untätigkeit auf Antrag der geschäftsführenden Direktoren oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Die verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(2)Absatz 2,Soweit überdies die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Verwaltungsratsmitglieder fehlen, hat das Gericht sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten zu bestellen.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für geschäftsführende Direktoren.Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß für geschäftsführende Direktoren.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053087