Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Innere Ordnung - Geschäftsführung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder der Verwaltungsrat können Abweichendes bestimmen.
(2)Absatz 2,Werden mehrere Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, so kann der Verwaltungsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden (Generaldirektor) ernennen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 84 AktG sinngemäß.Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt Paragraph 84, AktG sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053097