Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
Abschnitt 17
Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
§ 106.Paragraph 106,
Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046234