Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Text
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2,Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Absatz eins, noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.
(3)Absatz 3,Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.
(4)Absatz 4,Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209207