Rechtstracker.at

§ 12b SeilbG 2003

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. I Nr. 79/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 12b14.11.200730.11.2018 BGBl. I Nr. 83/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 79/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2,Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Absatz eins, noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.
  3. Absatz 3,Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.
  4. Absatz 4,Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209207