Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß Paragraph 18, ist weiters, dass
die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046147