Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
§ 55.Paragraph 55,
In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046183