Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden.
(1a)Absatz eins a,Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese Sicherheitseinrichtungen
entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder
redundant sind und überwacht werden oder
so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie einen Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40092163