Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.
(2)Absatz 2,Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.
Anmerkung
1. Z 32 der Novelle BGBl. I Nr. 83/2007 lautet: „Der Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „des Standes der Technik“.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40092165