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§ 61 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6122.11.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 7
Sicherheitsbauteile

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046189