Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
§ 62.Paragraph 62,
Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in §§ 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowieden Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in Paragraphen 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie
das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046190