Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
§ 64.Paragraph 64,
Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046192