Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Abschnitt 8
Teilsysteme
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
(2)Absatz 2,Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40046195