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§ 70 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7022.11.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
  2. Absatz 2,Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Teilsystems;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
    5. Ziffer 5
      sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
    6. Ziffer 6
      das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
    7. Ziffer 7
      Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046198