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§ 89 SeilbG 2003

Fassungen
ab 22.11.2003 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 89 heute22.11.2003 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn ist unzulässig. Die Verträge über die vorgesehene Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung der gesamten Seilbahn sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat zu prüfen, ob dadurch die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs beeinträchtigt ist oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Behörde ist berechtigt, für die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder öffentlicher Interessen Ergänzungen der bezughabenden Verträge anzuordnen und bei Nichtdurchführung die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046217