Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
Abschnitt 14
Schutzmaßnahmen
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046219