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§ 92 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9222.11.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität insbesondere
    1. Ziffer eins
      auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder
    3. Ziffer 3
      auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen
    zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046220