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§ 94 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9422.11.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden.
  2. Absatz 2,Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046222