Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
§ 98.Paragraph 98,
Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn dienen, vorzunehmen, sofern es über entsprechende, zur Durchführung dieser Maßnahmen befugte Fachleute verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40046226