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§ 3 SFBG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 163/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute28.07.2021 BGBl. I Nr. 163/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 163/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFBG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege

  1. Ziffer eins
    der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß Paragraph 6, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
  2. Ziffer 2
    der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß Paragraph 6, BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
  3. Ziffer 3
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang römisch zwei genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
  4. Ziffer 4
    der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
  5. Ziffer 5
    der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Ziffer 4, erfasst ist.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40236635