Rechtstracker.at

§ 9 SH-GG

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. I Nr. 41/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2019 BGBl. I Nr. 41/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. I Nr. 41/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SH-GG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um die gesamten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie deren widmungskonforme Verwendung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen.
  3. Absatz 3,Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40214608

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/41/P9/NOR40214608