Rechtstracker.at

Art. 2 § 11 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Meldepflicht bei Vermittlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können.
  2. Absatz 2,Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in Kategorie 0 der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten und
    5. Ziffer 5
      den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben.
  3. Absatz 3,Im Fall eines begründeten Verdachts ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz anzuschließen.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148345