Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 25Artikel 2, Paragraph 25
Text
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Sicherstellung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 177 a, 177 b, oder 177c des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, strafbare Handlung bezieht, gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Paragraph 111, Absatz 4, StPO gilt sinngemäß. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Artikel 198, Absatz eins, Litera b, (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40178729