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Art. 2 § 26 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 26 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302 aus 2005, verletzt,
    1. Ziffer eins
      die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen;
    4. Ziffer 4
      Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln;
    5. Ziffer 5
      Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
    6. Ziffer 6
      Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß Paragraph 5, verletzt;
    2. Ziffer 2
      ohne eine gemäß Paragraph 7, erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Paragraph 21, aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in Paragraph 21, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, verletzt.
  3. Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.
  6. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Schlagworte

Buchungsprotokoll, Auskunftspflicht

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148360