Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 26Artikel 2, Paragraph 26
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,Wer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302 aus 2005, verletzt,
die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;
die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Art. 5 zu erstatten;die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten;
Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Art. 7 bis 9 zu führen;Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen;
Berichte und Aufstellungen gemäß Art. 10 bis 18 zu übermitteln;Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln;
Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Art. 20 bis 23 zu erstatten, oderMeldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Art. 24 bis 32 zu erstatten,Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß § 5 verletzt;Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß Paragraph 5, verletzt;
ohne eine gemäß § 7 erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;ohne eine gemäß Paragraph 7, erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;
die ihm gemäß § 21 aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in § 21 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oderdie ihm gemäß Paragraph 21, aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in Paragraph 21, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 verletzt.die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, verletzt.
(3)Absatz 3,Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.
(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Buchungsprotokoll, Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148360