Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Text
4. Abschnitt
Ausfuhrkontrolle
Genehmigungspflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen, wenn dies notwendig istSofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen, wenn dies notwendig ist
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung des Atomsperrvertrages, oder
im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs.
(2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 festzulegen.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins und des Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Verbringung innerhalb der Europäischen Union von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, festzulegen.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind, und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit zollrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148343