Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtmittelgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu den Paragraphen 27 und 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40033882