Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
(2)Absatz 2,Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
die psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, heranzuziehen.
Schlagworte
Entzugsbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
NOR12141020
alte Dokumentnummer
N8199715863A