Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialministeriumservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Aufgaben des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 6, jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesondere zu sorgen für
die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung,
die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den §§ 21 ff BaFG.die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den Paragraphen 21, ff BaFG.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254062