Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialministeriumservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland.
(2)Absatz 2,Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.
(3)Absatz 3,Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Sozialministeriumservice. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR40154136