Rechtstracker.at

§ 16 SNG

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. I Nr. 54/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 54/2025
§ 1601.12.202130.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1625.05.201830.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1601.07.201624.05.2018 BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. I Nr. 54/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Information Betroffener

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und eins a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Paragraph 90, SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Information gemäß Absatz 2, kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P16/NOR40271583