Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17eParagraph 17 e
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
5. Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 17e.Paragraph 17 e,
(1)Absatz eins,Wer
einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.
Schlagworte
Strafbestimmung, Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021
Dokumentnummer
NOR40236129