Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Direktion als Zentralstelle
§ 4.Paragraph 4,
Die Direktion erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:
Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG) nach den Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b und 126 c StGB; Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13 aus 1945, (Meldestelle NS-Wiederbetätigung); Meldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus);
die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a);die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (Paragraph 55, SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (Paragraph 2 a,);
die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021
Dokumentnummer
NOR40236106