Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Strafbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261144