Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strategische Prüfung im Verkehrsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.
(2)Absatz 2,Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:
(3)Absatz 3,„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.„Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (4)Absatz 4,Ein Land ist ein „betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer Netzveränderung berührt werden kann.
(5)Absatz 5,Unter „Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.
(6)Absatz 6,Initiator ist, wer eine Netzveränderung vorschlägt. Eine Netzveränderung vorzuschlagen sind berechtigt:
der Bund, vertreten durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,
die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.,
sonstige befugte Errichtungsgesellschaften.
(7)Absatz 7,„Befugte Errichtungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, die entweder durch Bundesgesetz oder Staatsvertrag, oder auf Basis einer bundesgesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung errichtet wurden und deren satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck es ist, Bundesstraßen, Hochleistungsstrecken oder Wasserstraßen zu finanzieren, zu planen, zu bauen oder zu erhalten oder deren Finanzierung, Planung, Bau oder Erhaltung zu bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40067364