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§ 5 SP-V-Gesetz

Fassungen
ab 12.08.2005 — BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute12.08.2005 BGBl. I Nr. 96/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.08.2005BGBl. I Nr. 96/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SP-V-Gesetz

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Strategische Prüfung

Paragraph 5,

Im Zuge einer strategischen Prüfung sind

  1. Ziffer eins
    der vom Initiator erstellte Umweltbericht (Paragraph 6,) zu veröffentlichen,
  2. Ziffer 2
    der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (Paragraph 8,),
  3. Ziffer 3
    bei erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung auf die Umwelt eines anderen Staates gemäß Paragraph 7, vorzugehen,
  4. Ziffer 4
    bei Erstellung der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Ergebnis durchgeführter Konsultationen (Paragraph 7, Absatz 3,) zu berücksichtigen. Außerdem muss die vorgeschlagene Netzveränderung die nachstehenden, mit einem bundesweit hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele, berücksichtigen:
    1. Litera a
      Sicherstellung eines nachhaltigen Personen- und Güterverkehrs unter möglichst sozialverträglichen und sicherheitsorientierten Bedingungen;
    2. Litera b
      Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft insbesondere im Bereich der Verwirklichung eines Europäischen Verkehrsnetzes und des Wettbewerbs;
    3. Litera c
      Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus durch Einbeziehung von Umwelterwägungen;
    4. Litera d
      Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Österreich und in der Gemeinschaft,
    5. Litera e
      Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zu möglichst vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen;
    6. Litera f
      Erhaltung der komparativen Vorteile aller Verkehrsträger;
    7. Litera g
      Sicherstellung einer optimalen Nutzung der vorhandenen Kapazitäten;
    8. Litera h
      Herstellung der Interoperabilität und Intermodalität innerhalb der und zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern;
    9. Litera i
      Erzielung eines möglichst hohen gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
    10. Litera j
      Herstellung eines Anschlusses an die Verkehrswegenetze der Nachbarstaaten und die gleichzeitige Förderung der Interoperabilität und des Zugangs zu diesen Netzen.

Schlagworte

Personenverkehr, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004234

Dokumentnummer

NOR40067367