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§ 2 SperrGG 2002

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 201.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 201.03.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 38/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
    Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  4. Absatz 4,Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40218223