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Art. 7 (ÜR) SPG

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 151/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 (ÜR)31.12.200431.12.2005 BGBl. I Nr. 151/2004 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 151/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Zu den Paragraphen 5 und 10, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)

  1. Absatz eins,Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

  1. Absatz 2,Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

  1. Absatz 3,Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3 und Ausschreibungen nach Absatz 2, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 4, AusG zu betrachten.
  2. Absatz 4,Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. Absatz 5,Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

  1. Absatz 6,Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.
  2. Absatz 7,Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. Absatz 8,Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060729