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§ 12 SPG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.08.2012 — BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1201.05.199331.08.2012 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 566/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 50/2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Behörde auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. Absatz 2,Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daß der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. Absatz 3,Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063314

Alte Dokumentnummer

N4199117378J