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§ 13b SPG

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 122/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13b heute23.07.2024 BGBl. I Nr. 122/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 122/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 StVG) sowie den in Paragraph 89 c, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, genannten Teilnehmern im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Paragraphen 89 a, Absatz 2 und 3, 89 c Absatz eins und 89 d GOG sind dabei sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung von Anträgen sowie bei Einbringen und Übermittlung von Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegenden Aktenbestandteilen (Paragraph 13 a, Absatz 2,) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Absatz eins, festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben. Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer technischen und personellen Ausstattung die Mitwirkung am elektronischen Rechtsverkehr als Auftragsverarbeiterin (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40263030