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§ 15b SPG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15b01.01.200830.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012
§ 15b01.09.199931.12.2007 BGBl. I Nr. 146/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß Paragraph 15 c, Absatz 6, festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
  2. Absatz 2,Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093225